Satzung |
des Kinderladens FINO und FLEUR e.V.
in der neuen Fassung vom 13.01.2020
Übersicht
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge, Vereinsvermögen
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
(1)Der Verein führt den Namen „FINO und FLEUR“ erhält nach dem Eintrag ins Vereinsregister den Namenszusatz „ e.V.“.
(2)Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
Insbesondere durch folgende Maßnahmen:
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben den Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrages rechtfertigt.
(2)Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder im Falle Tod einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register.
(4)Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
(5)Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in der Einrichtung des Vereins betreuten Kindes sein, nach Beendigung des Betreuungsvertrages ein halbes Jahr lang keine Beiträge entrichten, so gilt dies als Austritt aus dem Verein.
So kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beträge, Vereinsvermögen
(1)Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern entstehen jedoch keine Anteile am Vermögen zu.
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
Sie entscheidet z.B. über:
Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, sind die Jahresabschlüsse und der Jahresbericht zur Prüfung der Rechtsführung vom Vorstand schriftlich allen Vorstandsmitgliedern vorzulegen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Das Einladungsschreiben an die Mitglieder des Vereins, gilt als ordnungsgemäß gesendet, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.
(3)Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5)Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet, sofern nichts anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstands und Satzungsänderungen können nur Zweidrittelmehrheit der Anwesende beschlossen werden.
(7)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1)Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2)Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Darunter ein Geschäftsführer. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Aufwandsersatz und eine angemessene Vergütung werden im Rahmen nach §3 Nr. 26a EStG gewährt. Einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen durch den Verein besteht jedoch nicht.
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2)Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung. (3)Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamts.
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